Art. 8 – Alternative Abhilfemaßnahmen

REG_2016_1035 · über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt.
Ein Verkauf gilt erst dann als rückgängig gemacht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den an dem betreffenden Verkauf beteiligten Vertragsparteien beendet, der im Zusammenhang mit dem Verkauf gezahlte Kaufpreis erstattet und alle Rechte an dem betreffenden Schiff oder an Teilen davon an die Werft rückübertragen worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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