Art. 17 – Geltungsdauer

REG_2016_1037 · über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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