Art. 19 – Interimsüberprüfung

REG_2016_1037 · über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(1)Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Unionshersteller oder des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
(2)Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen.
(3)Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Unionshersteller oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist. Der erhöhte Zoll darf jedoch nicht höher sein als die anfechtbaren Subventionen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.
(4)Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2016_1037 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2016_1037 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.