Art. 29 – Vertraulichkeit

REG_2016_1037 · über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

(1)Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.
(2)Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. Unter diesen besonderen Umständen werden die Gründe angegeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
(3)Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.
(4)Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Unionsorgane und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Unionsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung wird den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen.
(5)Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt.
(6)Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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