Art. 33 – Schlussbestimmungen

REG_2016_1037 · über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
a)besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
b)der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates (10). Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;
c)besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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