Art. 13 – Untersuchung

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(1)Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.
(2)Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.
(3)Im Falle einer Untersuchung, die sich auf eine Region in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden ersuchen, die in Absatz 2 genannten Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln.
(4)Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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