Art. 14 – Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(1)In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass einer der Umstände nach Artikel 10 vorliegt. Solche vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(2)Angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. Diese vorläufigen Schutzmaßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 19 Absatz 6 erlassen.
(3)Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4)Vorläufige Schutzmaßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder in Kontingentzöllen bestehen.
(5)Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Regionen in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.
(6)Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2016_1076 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2016_1076 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.