Art. 17 – Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

(1)Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf einschließlich der Geltungsdauer etwaiger vorläufiger Maßnahmen zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen.
(2)Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen.
(3)Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen. Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf eine oder mehrere der Regionen in äußerster Randlage der Union beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre.
(4)Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren. Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den mit den einschlägigen Abkommen eingerichteten geeigneten institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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