ErwGr. 11

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Gemäß Artikel 349 AEUV sollte bei allen politischen Maßnahmen der Union, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Regionen in äußerster Randlage der Union gebührend berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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