ErwGr. 14

REG_2016_1076 · mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

Es sollte für technische Anpassungen der Regelungen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur AKP-Staatengruppe gehören, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung zwecks Aufnahme oder Streichung von Regionen oder Staaten und um technische Änderungen des Anhangs II dieser Verordnung vorzunehmen, die infolge der Anwendung dieses Anhangs notwendig sind. Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um, sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines WPA oder eines zu einem WPA führenden Abkommens abgelöst worden sind, dieser Verordnung einen Anhang anzufügen, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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