Art. 8 – Technische Maßnahmen

REG_2016_1139 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen: a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem; b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität, zur Verringerung unerwünschter Beifänge oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem; c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von laichenden Fischen, von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder von Nichtzielarten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem, und d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, zum Schutz von juvenilen Meerestieren.
(2)Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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