(1)Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betroffenen Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt.
(2)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte A dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte B der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird.
(3)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter dem in Anhang II Spalte B der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestandes liegt, so werden zusätzliche Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können derartige Maßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.
(4)Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können umfassen: a) Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, b) Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, c) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.
(5)Die Auswahl der in diesem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Absatz 1 liegt.
(6)Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang II festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Referenzpunkte für die Bestandserhaltung vorlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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