Art. 4 – Zielwerte

REG_2016_1139 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

(1)Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die betroffenen Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Spannen liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.
(2)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten anhand der Ziele und Zielwerte des Plans festgelegt und entsprechenden Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.
(3)Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.
(4)Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betroffene Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt, a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen, b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder c) um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken. Die Anwendung dieses Absatzes ist durch einen Verweis auf eine oder mehrere der Bedingungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c zu erläutern.
(5)Dort, wo laut wissenschaftlichen Empfehlungen der Grad der Befischung, der den MSY ermöglicht, spätestens 2020 für den betroffenen Bestand erreicht wird, können die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand in der Folge gemäß Absatz 4 festgelegt werden.
(6)Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss, dass die in Anhang I festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, so kann die Kommission umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Spannen vorlegen.
(7)Die Fangmöglichkeiten werden in jedem Fall so festgelegt, dass gewährleistet ist, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) sinkt, der insbesondere in Anhang II Spalte B festgelegt ist, weniger als 5 % beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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