Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2016_1139 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„pelagische Bestände“: die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;
2.„Spanne von FMSY“: eine Spanne, bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betroffenen Bestände wesentlich zu beeinträchtigen;
3.„MSY Flower“ und „MSY Fupper“: der niedrigste bzw. der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
4.„MSY Btrigger“: der Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;
5.„betroffene Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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