ErwGr. 13

REG_2016_1139 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Bereichsspannen wurden unter Zugrundelegung einer Reihe von Überlegungen vom ICES berechnet. Die Bereichsspannen sollen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Der obere Grenzwert ist gedeckelt, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt. Dieser obere Grenzwert entspricht auch der sogenannten Bestimmung für Gutachten des ICES (ICES „advice rule“), der zufolge F, wenn die Laicherbiomasse unter dem Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (MSY Btrigger) liegt, auf einen Wert zu senken ist, der einen oberen Grenzwert nicht überschreitet, welcher der Wert des FMSY-Punkts multipliziert mit der Biomasse des Laicherbestands im TAC-Jahr dividiert durch MSY Btrigger ist. Der ICES wendet diese Überlegungen und die Bestimmung für Gutachten an, wenn er wissenschaftliche Gutachten zur fischereilichen Sterblichkeit und zu Fangoptionen erstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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