Art. 14 – Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon, so ergreifen sie folgende Maßnahmen, um diese Zweifel auszuräumen: a) Überprüfung der in Artikel 22 genannten verfügbaren Muster der Urkunden im Datenspeicher des IMI; b) sofern weiter Zweifel bestehen, Stellung eines Auskunftsersuchens über das IMI i) an die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, oder gegebenenfalls an die Behörde, die die beglaubigte Kopie davon angefertigt hat, oder an beide, oder ii) an die zuständige Zentralbehörde.
(2)Berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf a) die Echtheit der Unterschrift; b) die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat; c) die Echtheit des Siegels oder Stempels; d) eine mögliche Fälschung oder Verfälschung der Urkunde.
(3)Auskunftsersuchen nach diesem Artikel sind zu begründen.
(4)Den Auskunftsersuchen nach diesem Artikel ist eine Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen, die über das IMI elektronisch übermittelt wurde. Diese Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von allen Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.
(5)Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird. Kann die Frist gemäß Unterabsatz 1 in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so einigen sich die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde auf eine Verlängerung der Frist.
(6)Wird die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, so ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, sie zu bearbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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