Art. 15 – Benennung der Zentralbehörden

REG_2016_1191 · zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Zentralbehörde.
(2)Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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