ErwGr. 6

REG_2016_1355 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Thiacloprid

Die Behörde schlug mehrere, von den Risikomanagern zu prüfende RHG für Honig vor, die jeweils auf den vom Antragsteller vorgelegten Feldversuchen und unionsweiten Überwachungsdaten basierten. Da kein Risiko für Verbraucher besteht, sollte auf der Grundlage der verfügbaren Rückstandsuntersuchungen der RHG für Thiacloprid in Honig auf den Wert von 0,2 mg/kg festgesetzt werden. Die Überwachungsdaten liegen in einem ähnlichen Spektrum und bestätigen diesen Wert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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