ErwGr. 9

REG_2016_1355 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Thiacloprid

Um mögliche Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, die sich aus der vorübergehenden Anwendung des RHG für Honig ergeben könnten, der mit der Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission (3) an der Bestimmungsgrenze festgesetzt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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