Art. 4b – Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

REG_2016_1384 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

1.Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*5), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten können.
2.Die NZBen stellen sicher, dass die in diesem Artikel, in Artikel 4 und in Artikel 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.
3.Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die NZBen weitere Angaben für erforderlich halten. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB.
4.Wurden von den NZBen Ausnahmeregelungen gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die vollen Berichtspflichten erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, hat die Zustimmung der NZB einzuholen, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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