Art. 6 – Vorlagefrist für Sektordaten

REG_2016_1384 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

Die NZBen übermitteln der EZB:
a)vierteljährlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 2a und 5 bis 18.00 Uhr MEZ am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder
b)monatlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Kapitel 1 Teil 1 gemäß nachstehender Ziffer i oder ii: i) auf Quartalsbasis für die drei Monate des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder ii) auf Monatsbasis für jeden Monat des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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