Art. 6a – Vorlagefrist für Gruppendaten

REG_2016_1384 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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