Art. 6b – Allgemeine Vorlagefristen

REG_2016_1384 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

1.Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten.
2.Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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