1.Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss müssen die in Artikel 19 genannten Anforderungen hinsichtlich der Trennung und Wiederzuschaltung erfüllen und werden den folgenden Konformitätstests unterzogen.
2.Mit dem Test der Fähigkeit zur Wiederzuschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung wird nachgewiesen, dass die Wiederzuschaltung in einem vom relevanten ÜNB genehmigten, vorzugsweise automatisierten Wiederzuschaltungsverfahren erfolgt.
3.Mit dem Synchronisationstest wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss über die erforderliche technische Synchronisationsfähigkeit verfügt. Bei diesem Test werden die Einstellungen der Synchronisationsgeräte überprüft. Der Test umfasst Spannung, Frequenz, Phasenwinkelbereich sowie Spannungs- und Frequenzabweichungen.
4.Mit dem Test der fernwirktechnischen Trennung wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss am Netzanschlusspunkt bzw. den Netzanschlusspunkten in der vom relevanten ÜNB festgelegten Zeit fernwirktechnisch vom Übertragungsnetz getrennt werden kann, wenn der relevante ÜNB dies verlangt.
5.Mit dem Test des Unterfrequenzlastabwurfs wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss technisch in der Lage ist, einen vom relevanten ÜNB in Abstimmung mit den benachbarten ÜNB festgelegten Anteil der Last vom Netz zu trennen, wenn das Verteilernetz über die in Artikel 19 genannten Betriebsmittel verfügt.
6.Mit dem Test der Unterfrequenzlastabwurf-Relais wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 mit einem Nennwechselstrom als Eingangssignal betrieben werden kann. Dieser Eingangswechselstrom wird vom relevanten ÜNB festgelegt.
7.Mit dem Test des Unterspannungslastabwurfs wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Artikel 19 Absatz 2 technisch in der Lage ist, diesen durch Blockieren des Laststufenschalters gemäß Artikel 19 Absatz 3 in einem einzigen Vorgang auszulösen.
8.Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der in Absatz 1 genannten Tests ersetzen, sofern sie dem relevanten ÜNB vorgelegt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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