Art. 39 – Konformitätstests bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss hinsichtlich der Trennung und der Wiederzuschaltung

REG_2016_1388 · zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss

1.Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss müssen die in Artikel 19 genannten Anforderungen hinsichtlich der Trennung und der Wiederzuschaltung erfüllen und werden den folgenden Konformitätstests unterzogen.
2.Mit dem Test der Fähigkeit zur Wiederzuschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung wird nachgewiesen, dass die Wiederzuschaltung in einem vom relevanten ÜNB genehmigten, vorzugsweise automatisierten Wiederzuschaltungsverfahren erfolgt.
3.Mit dem Synchronisationstest wird nachgewiesen, dass die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss über die erforderliche technische Synchronisationsfähigkeit verfügt. Bei diesem Test werden die Einstellungen der Synchronisationsgeräte überprüft. Dieser Test umfasst Spannung, Frequenz, Phasenwinkelbereich sowie Spannungs- und Frequenzabweichungen.
4.Mit dem Test der fernwirktechnischen Trennung wird nachgewiesen, dass die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss am Netzanschlusspunkt/den Netzanschlusspunkten in der vom relevanten ÜNB festgelegten Zeit fernwirktechnisch vom Übertragungsnetz getrennt werden kann, wenn der relevante ÜNB dies verlangt.
5.Mit dem Test der Unterfrequenzlastabwurf-Relais wird nachgewiesen, dass die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 mit einem Nennwechselstrom als Eingangssignal betrieben werden kann. Dieser Eingangswechselstrom wird vom relevanten ÜNB festgelegt.
6.Mit dem Test des Unterspannungslastabwurfs wird nachgewiesen, dass die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Artikel 19 Absatz 2 technisch in der Lage ist, diesen durch Blockieren des Laststufenschalters gemäß Artikel 19 Absatz 3 in einem einzigen Vorgang auszulösen.
7.Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der in Absatz 1 genannten Tests ersetzen, sofern sie dem relevanten ÜNB vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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