Art. 41 – Konformitätstests bei Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung und zum Engpassmanagement

REG_2016_1388 · zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss

1.Test der Laständerung: a) Es wird nachgewiesen, dass die Verbrauchseinheit, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten zur Wirkleistungsregelung, Blindleistungsregelung oder zum Engpassmanagement genutzt wird, entweder einzeln oder im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten kollektiv technisch in der Lage ist, ihre Leistungsaufnahme nach einer Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB zu ändern, wobei die zuvor gemäß Artikel 28 vereinbarten und festgelegten Vorgaben für Bereich, Dauer und Zeitrahmen einzuhalten sind; b) der Test wird anhand einer Anweisung oder einer Simulation des Eingangs einer Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB sowie durch Anpassung der Leistungsaufnahme der Verbrauchsanlage oder des geschlossenen Verteilernetzes durchgeführt; c) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die vom relevanten Netzbetreiber oder relevanten ÜNB gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben d, f, g, h, k und l festgelegten Bedingungen erfüllt sind; d) Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tests ersetzen, sofern sie dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB vorgelegt werden.
2.Test der Trennung oder der Wiederzuschaltung von statischen Phasenschiebern: a) Es wird nachgewiesen, dass die Verbrauchseinheit, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten zur Wirkleistungsregelung, Blindleistungsregelung oder zum Engpassmanagement genutzt wird, entweder einzeln oder im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten kollektiv technisch in der Lage ist, ihren statischen Phasenschieber nach einer Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB in dem gemäß Artikel 28 bestimmten Zeitraum vom Netz zu trennen und/oder wiederzuzuschalten; b) der Test wird durch Simulation des Eingangs einer Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB und durch die anschließende Trennung des statischen Phasenschiebers sowie durch Simulation des Eingangs einer Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB und der anschließenden Wiederzuschaltung des Phasenschiebers durchgeführt; c) der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die vom relevanten Netzbetreiber oder relevanten ÜNB gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben d, f, g, h, k und l festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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