ErwGr. 18

REG_2016_1396 · zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als „jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden“. Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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