ErwGr. 6

REG_2016_1396 · zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gehören die Tonsillen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, nicht mehr zu den spezifizierten Risikomaterialien. Der gemäß Anhang V Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderliche Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) sollte daher nur bei Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, vorgeschrieben sein. Anhang V Nummer 7 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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