ErwGr. 6

REG_2016_1411 · über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Am 21. Februar 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde. In ihrer Stellungnahme erinnerte die Behörde daran, dass eine Angabe zu Koffein und erhöhter Aufmerksamkeit bei Erwachsenen für Produkte, die mindestens 75 mg Koffein pro Portion enthalten, von der Behörde bereits positiv bewertet worden war (3). Im vorliegenden Antrag hatte der Antragsteller vorgeschlagen, die gesundheitsbezogene Angabe solle bei Produkten zulässig sein, die eine Koffeindosis von mindestens 40 mg pro Portion enthalten. Nach Auffassung der Behörde bezog sich die wissenschaftliche Begründung dieser Angabe auf Koffeindosen zwischen 40 mg pro Portion (4) und 75 mg pro Portion (5), weshalb sie auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss kam, dass unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen kein Kausalzusammenhang zwischen dem Konsum von Koffein und erhöhter Aufmerksamkeit nachgewiesen wurde. Ferner bekräftigte die Behörde ihre frühere Schlussfolgerung, dass die betreffende Angabe nur dann zulässig ist, wenn das Produkt mindestens 75 mg Koffein pro Portion enthält. Da die Angabe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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