Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (3), Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (4), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssystem“ oder „HGÜ-System“ bezeichnet ein Stromübertragungssystem, das Energie in Form von Gleichstrom mit hoher Spannung zwischen zwei oder mehr Schaltanlagen (AC-Schienen) überträgt und mindestens zwei HGÜ-Stromrichterstationen umfasst, zwischen denen sich Leitungen oder Kabel für die Gleichstromübertragung befinden;
2.„nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung“ bezeichnet eine nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage, die an einem oder mehreren HGÜ-Netzverknüpfungspunkten mit einem oder mehreren HGÜ-Systemen verbunden ist;
3.„integriertes HGÜ-System“ bezeichnet ein innerhalb einer Regelzone angeschlossenes HGÜ-System, das zum Zeitpunkt seiner Installation weder für den Anschluss einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung noch für den Anschluss einer Verbrauchsanlage bestimmt ist;
4.„HGÜ-Stromrichterstation“ bezeichnet einen Teil eines HGÜ-Systems, der eine oder mehrere HGÜ-Stromrichtereinheiten umfasst, die zusammen mit Gebäuden, Drosseln, Filtern, Blindleistungsgeräten sowie Regelungs-, Überwachungs-, Schutz-, Mess- und Eigenbedarfseinrichtungen an einem gemeinsamen Ort installiert wurden;
5.„HGÜ-Netzverknüpfungspunkt“ bezeichnet einen Punkt, an dem HGÜ-Betriebsmittel mit einem Drehstromnetz verbunden sind und für den technische Spezifikationen festgelegt werden können, die die Leistung der Betriebsmittel beeinflussen;
6.„Eigentümer einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum eine nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung steht;
7.„maximale HGÜ-Wirkleistungskapazität“ (Pmax) bezeichnet die im Netzanschlussvertrag festgelegte oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer des HGÜ-Systems vereinbarte maximale kontinuierliche Wirkleistung, die ein HGÜ-System an jedem Netzanschlusspunkt mit dem Netz austauschen kann;
8.„minimale HGÜ-Wirkleistungskapazität“ (Pmin) bezeichnet die im Netzanschlussvertrag festgelegte oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer des HGÜ-Systems vereinbarte minimale kontinuierliche Wirkleistung, die ein HGÜ-System an jedem Netzanschlusspunkt mit dem Netz austauschen kann;
9.„maximale Stromstärke des HGÜ-Systems“ bezeichnet den mit einem Betriebspunkt innerhalb des U-Q/Pmax-Profils der HGÜ-Stromrichterstation verbundenen höchsten Phasenstrom bei maximaler HGÜ-Wirkleistungskapazität;
10.„HGÜ-Stromrichtereinheit“ bezeichnet eine Einheit, die eine oder mehrere Stromrichterbrücken sowie eine(n) oder mehrere Stromrichtertransformator(en), Drossel(n), Stromrichter-Regelungsgeräte, wesentliche Schutz- und Schaltgeräte und ggf. Eigenbedarfseinrichtungen für die Umwandlung des Stroms umfasst.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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