Art. 3 – Anwendungsbereich

REG_2016_1447 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für a) HGÜ-Systeme, die Synchrongebiete oder Regelzonen miteinander verbinden, einschließlich HGÜ-Kurzkupplungen; b) HGÜ-Systeme, die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen gemäß Absatz 2 mit einem Übertragungs- oder Verteilernetz verbinden; c) innerhalb einer Regelzone integrierte HGÜ-Systeme, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, und d) innerhalb einer Regelzone integrierte HGÜ-Systeme, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, sofern der relevante Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) grenzübergreifende Auswirkungen nachweist. Bei dieser Bewertung berücksichtigt der relevante ÜNB die langfristige Entwicklung des Netzes.
(2)Die relevanten Netzbetreiber schlagen den zuständigen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit den relevanten ÜNB vor, diese Verordnung auf nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung anzuwenden, die an einem einzelnen Netzanschlusspunkt an ein Übertragungs- oder Verteilernetz angeschlossen sind, das nicht Teil eines Synchrongebietes ist, und holen dazu deren Genehmigung gemäß Artikel 5 ein. Alle anderen nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen, die über Drehstromverbindungen miteinander verbunden sind, aber über eine Gleichstromverbindung an ein Synchrongebiet angeschlossen sind, gelten als nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und unterliegen somit dieser Verordnung.
(3)Die Artikel 55 bis 59, die Artikel 69 bis 74 und Artikel 84 gelten nicht für HGÜ-Systeme innerhalb einer Regelzone gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d, wenn a) das HGÜ-System über mindestens eine HGÜ-Stromrichterstation verfügt, die im Eigentum des relevanten ÜNB steht; b) das HGÜ-System im Eigentum einer Stelle steht, die den relevanten ÜNB kontrolliert; c) das HGÜ-System im Eigentum einer Stelle steht, die direkt oder indirekt von einer Stelle kontrolliert wird, die auch den relevanten ÜNB kontrolliert.
(4)Die Bestimmungen für den Anschluss von HGÜ-Systemen in Titel II gelten für die Drehstrom-Netzanschlusspunkte dieser Systeme, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 und des Artikels 31 Absatz 5, die für andere Anschlusspunkte gelten können, sowie des Artikels 19 Absatz 1, der für die Klemmen der HGÜ-Stromrichterstation gelten kann.
(5)Die Bestimmungen für den Anschluss von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und von erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichterstationen in Titel III gelten für die HGÜ-Netzverknüpfungspunkte dieser Systeme, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 47 Absatz 2, die für den Netzanschlusspunkt in dem Synchrongebiet gelten, für das die Frequenzreaktion erfolgt.
(6)Der relevante Netzbetreiber erteilt keine Genehmigung für den Netzanschluss von neuen HGÜ-Systemen oder von neuen nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, die die in dieser Verordnung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen und keiner von der Regulierungsbehörde oder ggf. einer anderen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Titel VII gewährten Freistellung unterliegen. Im Falle einer Ablehnung übermittelt der relevante Netzbetreiber dem Eigentümer des HGÜ-Systems oder dem Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung und, soweit die Regulierungsbehörde nichts anderes bestimmt, der Regulierungsbehörde eine begründete schriftliche Erklärung.
(7)Diese Verordnung gilt nicht für a) HGÜ-Systeme, deren Netzanschlusspunkt eine Spannung von weniger als 110 kV aufweist, sofern der relevante ÜNB keine grenzübergreifenden Auswirkungen nachweist. Bei dieser Bewertung berücksichtigt der relevante ÜNB die langfristige Entwicklung des Netzes; b) HGÜ-Systeme oder nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, die an die Übertragungs- und Verteilernetze oder Teile der Übertragungs- oder Verteilernetze von Inseln von Mitgliedstaaten angeschlossen sind, deren Netze nicht synchron mit einem der Synchrongebiete Kontinentaleuropa, Großbritannien, Nordeuropa, Irland-Nordirland oder Baltische Staaten betrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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