Art. 48 – Anforderungen hinsichtlich Blindleistung und Spannung

REG_2016_1447 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1)Spannungsbereiche: a) Erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstationen müssen in der Lage sein, innerhalb der in den Tabellen 12 und 13 des Anhangs VIII festgelegten Spannungsbereiche (Per-Unit-Spannung) und Zeiträume die Verbindung mit dem Netz der erzeugungsseitigen Stromrichterstation aufrechtzuerhalten. Die geltenden Spannungsbereiche und Zeiträume werden auf der Grundlage der Referenzspannung 1 pu ausgewählt; b) der relevante Netzbetreiber kann in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB mit dem Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung im Einklang mit Artikel 40 breitere Spannungsbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb vereinbaren; c) für HGÜ-Netzverknüpfungspunkte mit Nennspannungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Tabellen 12 und 13 des Anhangs VIII fallen, legt der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB die an den Netzanschlusspunkten geltenden Anforderungen fest; d) werden nach einer entsprechenden Vereinbarung mit dem relevanten ÜNB andere Frequenzen als die Nennfrequenz von 50 Hz genutzt, müssen die vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festgelegten Spannungsbereiche und Zeiträume proportional den in Anhang VIII aufgeführten Bereichen und Zeiträumen entsprechen.
(2)Im Hinblick auf die Spannungshaltung müssen erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstationen an den Netzanschlusspunkten die folgenden Anforderungen an die Blindleistungskapazität erfüllen: a) Der relevante Netzbetreiber legt in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB die Anforderungen an die Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei unterschiedlichen Spannungswerten fest. Dazu legt der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB ein U-Q/Pmax-Profil mit einer beliebigen Form fest, innerhalb dessen Grenzen die erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstation in der Lage sein muss, bei ihrer maximalen HGÜ-Wirkleistungskapazität Blindleistung abzugeben. b) Das U-Q/Pmax-Profil wird von jedem relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festgelegt. Das U-Q/Pmax-Profil muss dem in Tabelle 14 des Anhangs VIII für Q/Pmax festgelegten Bereich und der dort festgelegten Spannung in stationärem Zustand entsprechen, und sein Rahmen muss innerhalb der Grenzen liegen, die in Anhang IV durch den festen äußeren Rahmen dargestellt sind. Bei der Festlegung dieser Bereiche berücksichtigt der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB die langfristige Entwicklung des Netzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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