(1)Hinsichtlich der Mess- und Regelinstrumente für den Betrieb muss jede HGÜ-Stromrichtereinheit eines HGÜ-Systems mit einer automatischen Regelungsvorrichtung ausgestattet sein, die Anweisungen vom relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB entgegennehmen kann. Diese automatische Regelungsvorrichtung muss es ermöglichen, die HGÜ-Stromrichtereinheiten des HGÜ-Systems auf koordinierte Weise zu betreiben. Der relevante Netzbetreiber legt die Hierarchie der automatischen Regelungsvorrichtungen für jede HGÜ-Stromrichtereinheit fest.
(2)Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung des HGÜ-Systems muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen an den relevanten Netzbetreiber zu senden: a) Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf i) das Hochfahren; ii) Wechsel- und Gleichspannungsmessungen; iii) Dreh- und Gleichstrommessungen; iv) Wirkleistungs- und Blindleistungsmessungen auf Drehstromseite; v) Gleichstrom-Leistungsmessungen; vi) Betriebsart der einzelnen HGÜ-Stromrichtereinheit im HGÜ-Stromrichter (Bipol oder Monopol); vii) Schaltzustand der einzelnen Komponenten und der Schaltanlage und viii) FSM-, LFSM-O- und LFSM-U-Wirkleistungsbereiche. b) Alarmsignale, mindestens in Bezug auf i) Notabschaltung; ii) Blockieren des Rampens; iii) schnelle Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
(3)Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen vom relevanten Netzbetreiber entgegenzunehmen: a) Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf i) Startanweisungen; ii) Wirkleistungssollwerte; iii) Einstellungen für den frequenzabhängigen Modus; iv) Sollwerte für die Blindleistung, die Spannung oder ähnliche Parameter; v) Blindleistungsregelungsmodi; vi) Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen und vii) synthetische Schwungmasse. b) Alarmsignale, mindestens in Bezug auf i) Anweisungen zur Notabschaltung; ii) Anweisungen zum Blockieren des Rampens; iii) Wirkleistungsflussrichtung und iv) Anweisungen zur schnellen Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
(4)Der relevante Netzbetreiber kann für jedes bereitzustellende Signal Qualitätsvorgaben festlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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