Art. 12 – Pflichten der Einführer bezüglich Motoren, die nicht den Anforderungen entsprechen

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Ein Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Motor sich nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befindet und insbesondere nicht seiner EU-Typgenehmigung entspricht, darf diesen Motor nicht in Verkehr bringen, bevor er in Übereinstimmung gebracht worden ist. Der Einführer unterrichtet ohne unangemessene Verzögerung den Hersteller, die Marktüberwachungsbehörden sowie die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, darüber.
(2)Ein Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass sich ein von ihm in Verkehr gebrachter Motor nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung befindet, führt unverzüglich eine Untersuchung der Art der mutmaßlichen Nichtübereinstimmung und des wahrscheinlichen Ausmaßes ihres Auftretens durch. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Untersuchung führt der Einführer Korrekturmaßnahmen durch und informiert den Hersteller darüber, um sicherzustellen, dass sich in der Produktion befindliche Motoren alsbald in Übereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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