Art. 15 – Pflichten der Originalgerätehersteller bezüglich des Einbaus von Motoren

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Die Originalgerätehersteller bauen Motoren mit EU-Typgenehmigung in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte nach den vom Hersteller gemäß Artikel 43 Absatz 2 bereitgestellten Anweisungen und in einer Weise ein, die sich nicht nachteilig auf das Emissionsverhalten des Motors in Bezug auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel auswirkt.
(2)Wenn ein Originalgerätehersteller sich nicht an die in Absatz 1 genannten Anweisungen hält oder einen Motor beim Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in einer Weise verändert, die sich nachteilig auf das Emissionsverhalten des Motors in Bezug auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel auswirkt, gilt dieser Originalgerätehersteller als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt insbesondere den Pflichten gemäß den Artikeln 8 und 9.
(3)Originalgerätehersteller bauen Motoren mit EU-Typgenehmigung nur gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Arten des ausschließlichen Einsatzzwecks in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte ein.
(4)Wenn die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung nicht ohne Entfernung von Teilen sichtbar ist, bringt der Originalgerätehersteller ein vom Hersteller bereitgestelltes Duplikat der Kennzeichnung gemäß Artikel 32 und dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt sichtbar an der/dem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine/Gerät an.
(5)Beim Inverkehrbringen gemäß Artikel 58 Absatz 5 von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, in die ein Übergangsmotor eingebaut ist, gibt der Originalgerätehersteller deren Produktionsdatum als Teil der Kennzeichnung an den Maschinen und Geräten an.
(6)Liefert ein Hersteller einem Originalgerätehersteller einen Motor gemäß Artikel 34 Absatz 3 gesondert von seinem Abgasnachbehandlungssystem, so stellt der Originalgerätehersteller dem Hersteller gegebenenfalls Informationen zur Montage des Motors und seines Abgasnachbehandlungssystems zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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