Art. 47 – Benennung von technischen Diensten

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Genehmigungsbehörden benennen technische Dienste entsprechend ihrer Zuständigkeitsbereiche für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien: a) Kategorie A: Durchführung von Prüfungen, die in dieser Verordnung genannt sind, in den eigenen Einrichtungen des betreffenden technischen Dienstes; b) Kategorie B: Beaufsichtigung von Prüfungen, die in dieser Verordnung genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden; c) Kategorie C: regelmäßige Bewertung und Überwachung der Verfahren des Herstellers zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion; d) Kategorie D: Beaufsichtigung und Durchführung der Prüfungen oder Kontrollen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion.
(2)Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeitskategorien als technischer Dienst tätig werden.
(3)Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach diesem Artikel benannte Dienste handelt, dürfen gemäß Artikel 50 notifiziert werden, sofern die Anerkennung technischer Dienste durch ein zwischen der Union und dem betreffenden Drittland abgeschlossenes bilaterales Abkommen geregelt ist. Ein gemäß Artikel 45 Absatz 2 gegründeter technischer Dienst kann jedoch Zweigunternehmen in Drittländern einrichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt von diesem technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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