Art. 50 – Notifizierungsverfahren

REG_2016_1628 · über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG

(1)Für jeden von ihnen benannten technischen Dienst notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission: a) den Namen des technischen Dienstes, b) die Anschrift, einschließlich der elektronischen Anschrift, c) die zuständigen Personen, d) die Tätigkeitskategorien und e) jede Modifikation der nach Artikel 47 vorgesehenen Benennung.
(2)Ein technischer Dienst darf die Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 1 für die benennende Genehmigungsbehörde nur dann durchführen, wenn dieser technische Dienst der Kommission zuvor gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert wurde.
(3)Ein und derselbe technische Dienst kann ungeachtet der Kategorie(n) der Tätigkeiten, die er nach Artikel 47 Absatz 1 durchführen wird, von mehreren benennenden Genehmigungsbehörden benannt und von den Mitgliedstaaten dieser benennenden Genehmigungsbehörden notifiziert werden.
(4)Ist es in Anwendung eines delegierten Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 47 Absatz 1 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so notifizieren ihn die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel.
(5)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Liste der nach diesem Artikel notifizierten technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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