Art. 11

REG_2016_1686 · zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

(1)Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
(2)Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und — direkt oder über diese zuständigen Behörden — der Kommission zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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