Art. 13

REG_2016_1686 · zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund dieser Verordnung ergriffen wurden, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderungen wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, die von den benannten Personen oder Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind, oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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