1.
Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor.
Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen.
Die ÜNB — mit Hilfe des ENTSO (Strom) — informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
2.
Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 6 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte.
Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 6 erfordert eine Mehrheit a) der ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und b) der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 muss ÜNB umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 6 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme.
Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
3.
Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte und falls die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen.
Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 7 erfordert eine Mehrheit a) der ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und b) der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 muss mindestens die Mindestanzahl der ÜNB, die mehr 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, umfassen, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 hinsichtlich Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 7 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme.
Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
4.
Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den nationalen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat.
Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis und geht, auf Ersuchen der Kommission, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission hiervon.
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die Annahme der notwendigen Modalitäten oder Methoden innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur zu ermöglichen.
5.
Jede Regulierungsbehörde ist für die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden verantwortlich, auf die in den Absätzen 6 und 7 Bezug genommen wird.
6.
Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden: a) die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 17; b) die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 18; c) die Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform gemäß Artikel 49; d) die harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 51; e) die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 57; f) die Methode für die Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der Weiterentwicklung und des Betriebs einer zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59; g) die Methode für die Aufteilung der zur Sicherstellung der Verbindlichkeit angefallenen Kosten und für die Vergütung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 61.
7.
Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden der betroffenen Region: a) die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10; b) die Methode für die Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16; c) die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 31; d) die Festlegung von Ausweichverfahren gemäß Artikel 42; e) die regionalen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 52, einschließlich der regionalen Ausgleichsvorschriften gemäß Artikel 55.
8.
Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden enthält einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung.
Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, für die die Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden erforderlich ist, werden der Agentur und den Regulierungsbehörden zur gleichen Zeit übermittelt.
Auf Anfrage der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
9.
Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden einander und sorgen für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander, um zu einer Einigung zu gelangen.
Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur.
Die Regulierungsbehörden entscheiden über die Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde.
10.
Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
11.
Falls eine oder mehrere Regulierungsbehörden für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor.
Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die geänderten Modalitäten oder Methoden.
Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
12.
Die ÜNB, die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständig sind, oder die Regulierungsbehörden, die für ihre Annahme gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden sind gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren Gegenstand einer Konsultation und werden gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
13.
Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen sie nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden im Internet oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung, es sei denn, die Informationen werden gemäß Artikel 7 als vertraulich betrachtet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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