Art. 5 – Beteiligung der Interessenträger

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Die Agentur organisiert die Beteiligung der Interessenträger hinsichtlich der Vergabe langfristiger Kapazität und anderer Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom). Dies beinhaltet regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, um Probleme aufzuzeigen und Verbesserungen vorzuschlagen, die insbesondere das Funktionieren und die Entwicklung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich der Harmonisierung der Auktionsvorschriften, betreffen. Die Konsultationen der Interessenträger gemäß Artikel 6 werden dadurch nicht ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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