Art. 51 – Einführung harmonisierter Vergabevorschriften

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

1.Spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für harmonisierte Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Er umfasst regionale und gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen, wenn diese von den ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 52 Absatz 3 entwickelt wurden.
2.Nach ihrem Inkrafttreten haben die regionalen Anforderungen Vorrang vor den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen. Wenn die allgemeinen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften geändert und allen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden, werden auch die regionalen Anforderungen den Regulierungsbehörden der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion zur Genehmigung vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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