ErwGr. 11

REG_2016_1719 · zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

Durch die Verordnung (EU) 2015/1222 (2) der Kommission werden ein Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt und eine damit verbundene Ausgleichszahlungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die nach diesem Zeitpunkt eingeschränkt werden, eingeführt. Weiterhin sollten ÜNB den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Rückerstattung oder eine Ausgleichszahlung leisten, wenn die langfristigen Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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