ErwGr. 4

REG_2016_1814 · zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Steviolglycoside (E 960)

Nach den geltenden Spezifikationen müssen Zubereitungen aus Steviolglycosiden (E 960) mindestens 95 % der zehn folgenden Steviolglycoside in der Trockenmasse enthalten: Steviosid, Rebaudioside A, B, C, D, E und F, Steviolbiosid, Rubusosid und Dulcosid. In den Spezifikationen wird außerdem festgelegt, dass die Zubereitungen/das Endprodukt hauptsächlich (mindestens zu 75 %) aus Steviosid und/oder Rebaudiosid A bestehen/besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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