Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2016_1952 · über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)Die Ausdrücke „Eigenerzeuger“, „energetischer Endverbrauch“ und „Haushalt“ haben dieselbe Bedeutung wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);
(2)Die Ausdrücke „Übertragung“, „Verteilung“, „Kunde“, „Endkunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Versorgung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden.
(3)Die Ausdrücke „Fernleitung“, „Verteilung“, „Versorgung“, „Kunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Endkunde“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn sie in Bezug auf Erdgas verwendet werden.
(4)Der Ausdruck „Netzkomponente“ bezeichnet die Kombination von Netzkosten für Fernleitung bzw. Übertragung und Verteilung gemäß Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 5.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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