Art. 4 – Erfassungsbereich

REG_2016_1952 · über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Datenerhebung und -erstellung gemäß den Anhängen I und II verständliche und vergleichbare Daten von hoher Qualität ergibt, die Aussagen über die Erdgas- und Strompreise und die Verbrauchsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.
(2)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter 1,5 % des nationalen energetischen Endverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt.
(3)Die Kommission (Eurostat) prüft mindestens alle drei Jahre, welche Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 verpflichtet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2016_1952 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2016_1952 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.