Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Datenschutzbeauftragte ist für die Datenverarbeitung durch das Amt und durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Gemäß dem Statut enthalten sich die Bediensteten des Amtes und die Mitarbeiter des Sekretariats des Überwachungsausschusses jeder nicht genehmigten Offenlegung von Informationen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten, es sei denn, diese Informationen wurden bereits rechtmäßig veröffentlicht oder sind der Öffentlichkeit zugänglich; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in gleicher Weise der beruflichen Schweigepflicht; diese Verpflichtung besteht für sie auch nach Ablauf ihrer Amtszeit.“
2.Artikel 15 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Der Überwachungsausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Information vorgelegt wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors einberufen. Der Überwachungsausschuss hält mindestens zehn Sitzungen pro Jahr ab. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird, unabhängig vom Amt, von der Kommission, in enger Zusammenarbeit mit dem Überwachungsausschuss, gestellt. Vor der Ernennung jedes Mitarbeiters des Sekretariats wird der Überwachungsausschuss gehört und sein Standpunkt berücksichtigt. Das Sekretariat handelt auf Weisung des Überwachungsausschusses und unabhängig von der Kommission. Die Kommission greift unbeschadet ihrer Kontrolle über den Haushalt des Überwachungsausschusses und seines Sekretariats nicht in die Kontrolltätigkeit des Überwachungsausschusses ein. Die im Sekretariat des Überwachungsausschusses tätigen Beamten dürfen, was die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Überwachungsausschusses betrifft, Weisungen von Regierungen, Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.“
3.Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Finanzierung Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang dieses Einzelplans aufgeschlüsselt. Die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat werden in den Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt. Der Stellenplan des Amtes wird dem Stellenplan der Kommission als Anlage beigefügt. Der Stellenplan der Kommission schließt das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit ein.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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