Art. 18 – Finanzierung

REG_2016_2030 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hinsichtlich des Sekretariats des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Gesamtmittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang dieses Einzelplans aufgeschlüsselt. Die Mittel für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat werden in den Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt.
Der Stellenplan des Amtes wird dem Stellenplan der Kommission als Anlage beigefügt. Der Stellenplan der Kommission schließt das Sekretariat des Überwachungsausschusses mit ein.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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