ErwGr. 42

REG_2016_2031 · über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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