über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
REG_2016_2031 · 237 Normen
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- Art. 1Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“
- Art. 4Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“
- Art. 5Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen
- Art. 6Prioritäre Schädlinge
- Art. 7Änderung von Anhang I Abschnitt 1
- Art. 8Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge
- Art. 9Meldung einer unmittelbaren Gefahr
- Art. 10Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
- Art. 11Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
- Art. 12Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
- Art. 13Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
- Art. 14Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen
- Art. 15Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen
- Art. 16Ausnahmen von den Meldepflichten
- Art. 17Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
- Art. 18Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
- Art. 19Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
- Art. 20Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
- Art. 21Änderung von Anhang II
- Art. 22Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind
- Art. 23Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen
- Art. 24Erhebungen zu prioritären Schädlingen
- Art. 25Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
- Art. 26Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge
- Art. 27Aktionspläne für prioritäre Schädlinge
- Art. 28Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge
- Art. 29Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
- Art. 30Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
- Art. 31Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten
- Art. 32Anerkennung von Schutzgebieten
- Art. 33Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten
- Art. 34Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
- Art. 35Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten
- Art. 36Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“
- Art. 37Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
- Art. 38Änderung von Anhang I Abschnitt 4
- Art. 39Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
- Art. 40Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union
- Art. 41Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Art. 42Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union
- Art. 43Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union
- Art. 44Festlegung gleichwertiger Anforderungen
- Art. 45Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen
- Art. 46Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete
- Art. 47Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
- Art. 48Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Art. 49Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen
- Art. 50Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union
- Art. 51Änderung der Anhänge III und IV
- Art. 52Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr
- Art. 53Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete
- Art. 54Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art. 55Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
- Art. 56Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art. 57Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art. 58Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
- Art. 59Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial
- Art. 60Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 61Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
- Art. 62Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 63Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
- Art. 64Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
- Art. 65Amtliches Unternehmerregister
- Art. 66Registrierungsverfahren
- Art. 67Inhalt des Registers
- Art. 68Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern
- Art. 69Rückverfolgbarkeit
- Art. 70Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers
- Art. 71Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union
- Art. 72Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art. 73Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art. 74Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
- Art. 75Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden
- Art. 76Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis
- Art. 77Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen
- Art. 78Pflanzenpässe
- Art. 79Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
- Art. 80Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird
- Art. 81Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
- Art. 82Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
- Art. 83Inhalt und Form des Pflanzenpasses
- Art. 84Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden
- Art. 85Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
- Art. 86Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets
- Art. 87Untersuchungen für den Pflanzenpass
- Art. 88Anbringen der Pflanzenpässe
- Art. 89Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen
- Art. 90Pflichten der ermächtigten Unternehmer
- Art. 91Risikomanagementpläne für Schädlinge
- Art. 92Inspektionen und Entzug der Ermächtigung
- Art. 93Ersetzen eines Pflanzenpasses
- Art. 94Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe
- Art. 95Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses
- Art. 96Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
- Art. 97Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
- Art. 98Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
- Art. 99Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz
- Art. 100Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union
- Art. 101Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union
- Art. 102Vorausfuhrzeugnisse
- Art. 103Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
- Art. 104Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen
- Art. 105Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 106Dringlichkeitsverfahren
- Art. 107Ausschussverfahren
- Art. 108Sanktionen
- Art. 109Aufhebung
- Art. 110Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
- Art. 111Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
- Art. 15a
- Art. 112Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
- Art. 113Inkrafttreten und Anwendung
- Anhang IIIKRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN MIT EINEM HOHEN RISIKO, GEMÄSS ARTIKEL 42
- Anhang IVELEMENTE ZUR BESTIMMUNG VON PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSEN, VON DENEN VORAUSSICHTLICH NEU FESTGESTELLTE SCHÄDLINGSRISIKEN ODER ANDERE VERMUTETE PFLANZENGESUNDHEITSRISIKEN FÜR DAS GEBIET DER UNION AUSGEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 49
- Anhang VIKRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON PFLANZEN, FÜR DIE KEIN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS ERFORDERLICH IST, GEMÄSS ARTIKEL 73
- Anhang IXENTSPRECHUNGSTABELLE
über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.